Beglaubigungen bestätigen die Echtheit von Unterschriften und Abschriften

Unterschriftbeglaubigung

Im Gegensatz zur Beurkundung von Willenserklärungen, bei denen ein Notar die Beteiligten berät und für den rechtlichen Inhalt der Urkunde steht, wird bei einer Unterschriftsbeglaubigung durch den Notar grundsätzlich nur bestätigt, dass die unterzeichnende Person vor dem Notar unterzeichnet hat und er die Identität des Unterzeichners geprüft hat.

Erforderlich dafür ist, dass die Unterschrift entweder in Gegenwart der Notarin getätigt oder durch den Unterzeichner vor der Notarin bestätigt wird. Eine Beglaubigung einer per Telefon anerkannten Unterschrift ist in Deutschland nicht zulässig.

Anwendungsfälle einer Beglaubigung sind unter anderem:

  • sämtliche Erklärungen gegenüber dem Handels- und Vereinsregister (z.B. Gründung, Änderung im Vorstand/Geschäftsführung, Änderung der Satzung)
  • Erklärungen zur Löschung einer Grundschuld oder einer Hypothek

Falls die beglaubigte Urkunde im Ausland verwendet werden soll, klären Sie bitte im Vorfeld, ob eine Überbeglaubigung (Apostille) oder Legalisation der Urkunde nötig ist.

Beglaubigung von Abschriften

Ein Notar ist auch zuständig für die Beglaubigung von Abschriften/Fotokopien. Dabei bestätigt der Notar dann, dass die Kopie mit dem ihm vorliegenden Original übereinstimmt.

Bitte vereinbaren Sie mit meinem Büro einen Termin, wenn Sie Dokumente oder Unterschriften zu beglaubigen haben.