Regelungsbedarf für den Todesfall.
Warum zum Notar?
Schon die allgemeinen Grundsätze des Erbrechts sind vielen Erblassern unbekannt, wodurch im Erbfall häufig schwerwiegende Probleme auftreten, wenn der Erblasser kein Testament oder ein auslegungsbedürftiges privatschriftliches Testament errichtet hat.
Das Gesetz sieht je nach Personenstand und familiären Strukturen bestimmte Erbfolgen vor, von der Sie durch Errichtung einer letztwilligen Verfügung, also durch ein Testament oder einen Erbvertrag, abweichen können.
Ein Notar berät Sie im Bereich des Erbrechtes ausführlich, nennt Ihnen die Konsequenzen Ihrer Wünsche und zeigt Regelungsmöglichkeiten und sinnvolle Alternativen auf.
Durch eine individuelle Gestaltung Ihrer letztwilligen Verfügungen lassen sich oft Streitigkeiten im Erbfall vermeiden, gleiches gilt durch den Abschluss von Erb- oder Pflichtteilsverzichtsverträgen.
Ebenso können im Notarbüro Erbscheine beantragt oder Erbausschlagungen erklärt werden.
Testamente & Erbverträge
Das Grundgesetz garantiert die Testierfreiheit: Durch Testament oder Erbvertrag kann jeder selbst bestimmen, wer sein Vermögen im Todesfall erhält. Ein Testament kann durch einen Notar oder als eigenhändiges Schriftstück errichtet werden. Ein Erbvertrag muss notariell beurkundet werden.
Auch Rechtsanwälte beraten im Erbrecht. Beachten Sie aber bitte, dass diese nur Testamente entwerfen können, die Sie dann von Hand abschreiben müssen. Es handelt sich dann um ein privatschriftliches Testament mit allen rechtlichen (Verfahrens-)Folgen im Todesfall.
Testament
Ein Testament kann als Einzeltestament oder – von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern – als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Eine notarielle Beratung und Vorbereitung sowie dessen Beurkundung ist zu empfehlen, da eigenhändig errichtete Testamente oft Unklarheiten oder Fehler enthalten, die später Anlass zu Streit geben. Außerdem ersetzt das notarielle Testament in der Regel den Erbschein und spart dem Erben mitunter viel Geld, Zeit und Wege.
Auch Pflichtteilansprüche und viele weitere Aspekte sollten bei der Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen beachtet werden.
Erbvertrag
Der Erbvertrag muss durch einen Notar beurkundet werden, hierin können anders als beim gemeinschaftlichen Testament auch nicht miteinander verheiratete Personen gemeinsame letztwillige Verfügungen treffen.
Vorteile einer notariellen Beratung bzw. Beurkundung
Der Laie ist meist überrascht über die komplexe rechtliche Situation im Erbfall. Wer kennt schon den genauen Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis, zwischen Vorerbe, Nacherbe, Schlusserbe oder Ersatzerbe? Oder den Unterschied zwischen Erb- und Pflichtteilsverzicht?
Als Notarin berate ich Sie ausführlich zur Gestaltung Ihres Testaments. Lassen Sie das Testament nach einem Beratungsgespräch und der anschließenden Entwurfsfassung beurkunden, entstehen Ihnen neben der Gebühr für die Beurkundung keine Mehrkosten durch die Beratung.
Ein notarielles Testament ersetzt in der Regel den Erbschein. Das heißt, dass der Erbe mit dem eröffneten notariellen Testament auch bei Behörden, Gerichten und Banken seinen Erbnachweis führen kann. Ein kostenpflichtiger Erbscheinsantrag, den ein gesetzlicher Erbe oder ein in einem privatschriftlichen Testament eingesetzter Erbe ggf. stellen muss, erübrigt sich, ebenso wie die gleichsam kostenpflichtige Erteilung des Erbscheins durch das Nachlassgericht.
Beratung beim Notar
Selbst der vermeintliche „Normalfall“ von Ehegatten mit „nur gemeinsamen“ Kindern und einem selbst genutzten Eigenheim hält Überraschungen bereit, wie z.B. den Pflichtteil von Kindern oder die sogenannte Bindungsfalle.
Im Falle eines eigenhändigen Testaments ergeben sich nach dem Tod oft erhebliche Zweifel, was der Erblasser wirklich gewollt hat, weil eine eindeutige Formulierung fehlt. Wer mit den erbrechtlichen Begriffen nicht vertraut ist, sagt häufig etwas anderes, als er tatsächlich meint oder im Ergebnis will.
Immer wieder tauchen auch „private“ Testamente auf, die gänzlich unwirksam sind. Zum Beispiel weil die Unterschrift fehlt oder das Testament nicht eigenhändig errichtet wurde.
Wenn Sie ein Testament errichten möchten, können Sie gern telefonisch mit meinem Büro einen Beratungstermin vereinbaren.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Bundesnotarkammer www.notar.de unter der Rubrik „Themen“.