Übertragungen von Immobilien mit und ohne Gegenleistungen/Schenkungen

Häufig besteht Bedarf, Vermögen bereits unter Lebenden auf die nächste Generation zu übertragen. Vor allem der Übertragung von Immobilien an Ehegatten oder Kinder kommt eine große Bedeutung zu. Erfolgt die Übertragung als Schenkung mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge, wird häufig auch
von einer „vorweggenommener Erbfolge“ gesprochen.

Rechtlich komplexe Übertragungen von Immobilien oder von Erb- und Geschäftsanteilen sowie künftige Schenkungen müssen laut Gesetz notariell beurkundet werden, ebenso Erb- und Pflichtteilsverzichte.

Aspekte der notariellen Beratung

Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige Übertragung oder durch letztwillige Verfügung erfolgen soll, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen.

Gegen eine lebzeitige Übertragung spricht zunächst, dass dem Übertragenden der Gegenstand entzogen wird und er zukünftig nicht mehr darüber verfügen und diesen verwerten kann. Die Rückforderung ist nach dem Gesetz nur eingeschränkt möglich, kann jedoch im Übertragungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden.

Auf der anderen Seite bietet die Übertragung von Immobilien von Eltern auf Kindern zu Lebzeiten auch erhebliche Vorteile, zum Beispiel:

  • Unterstützung der Nachkommen
    Durch die Übertragung kann Kindern die Begründung eines eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz erleichtert werden.
  • Streitvermeidung
    Die Verteilung „mit warmer Hand“ kann späteren Streit zwischen Erben vermeiden.
  • Sicherstellung weiterer Nutzung
    Die Versorgung des Veräußerers kann im Rahmen des Übertragungsvertrages sichergestellt werden, z.B. durch Vereinbarung eines Wohnrechtes oder Nießbrauchs.
  • Reduzierung des Pflichtteils
    Pflichtteilsansprüche des Erwerbers sowie von dritten Personen können unter gewissen Voraussetzungen beschränkt werden.
  • Steuerliche Vorteile
    Schenkungs- bzw. erbschaftsteuerliche Freibeträge können durch zeitliche Verteilung von Schenkung und Erbschaft mehrfach ausgenutzt werden.

Die Motive, die letztlich zu einer Übertragung mit Gegenleistungen oder Schenkung führen, sind ebenso vielfältig wie die sich daraus ergebenden vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten. So können im Übergabevertrag auch Ausgleichszahlungen an den Übergeber oder Wohnrechte, Schuldübernahmen, Pflegeverpflichtungen usw. vorgesehen werden.

Es gibt eine Vielzahl vertraglicher Gestaltungsmöglichkeiten. Natürlich sind hierbei auch steuerliche Auswirkungen im Einzelfall durch einen Vertreter der steuerberatenden Berufe zu überprüfen.

Bei Schenkungen unter Ehegatten wird wegen der rechtlichen Besonderheiten dringend eine vorherige Beratung durch die Notarin empfohlen.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Bundesnotarkammer www.notar.de. Wenn Sie uns einen Beurkundungsauftrag erteilen möchten, füllen Sie bitte den unter Downloads abrufbaren Datenerfassungsbogen aus.